Autor: RA Dr. Mario Zinnert
Weit mehr als der Gesetzgeber hat der Bundesgerichtshof dem Berufsbild und dem Pflichtenkatalog des Versicherungsmaklers richtungsweisende Konturen gegeben. Im Gegensatz zum Versicherungsagenten, dessen Kompetenzrahmen in den
§§ 43 ff VVG abgesteckt wird und für den im übrigen die
§§ 92, 84 ff HGB gelten, behandelt das Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsmakler überhaupt nicht. Das HGB mit den Vorschriften über den Handelsmakler –
§§ 93 ff HGB – ist nur bedingt von Nutzen, wenn die Frage nach den Rechten und Pflichten des Versicherungsmaklers zu beantworten ist. Daher mussten auch Regelungen aus dem Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen werden, wie z.B. die
§§ 675, 662 ff BGB.
Wenn man das kodifizierte Recht insgesamt betrachtet, ist das Erscheinungsbild des Maklers einem Mosaik vergleichbar, das auszufüllende Lücken aufweist und dem eine stimmige Ordnung gegeben werden mußte.
Dieser Aufgabe hat sich der Bundesgerichtshof angenommen und wichtige Leitlinien für das gesamte Versicherungsmaklerrecht vorgegeben. Das berühmte
Sachwalterurteil aus dem Jahre 1985, veröffentlicht in der Zeitschrift "Versicherungsrecht" 85, S. 930 ff, enthält, einschlägige Erkenntnisse aus dem Fachschrifttum aufnehmend, wichtige Aussagen zur Beratungs- und Betreuungspraxis des Maklers, zur Beweissituation bei Streit über die Pflichtenerfüllung und zu der für den Makler außerordentlich bedeutsamen Frage der Haftung.
Diesen rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs müssen die nachgeordneten Gerichte nicht folgen. Denn im deutschen Rechtskreis gibt es keine Bindungswirkung von Gerichtsurteilen. So können Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dieselbe Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des BGH beantworten – allerdings mit der Gefahr der Aufhebung. Immerhin – derartige Fälle sind selten. Denn die Autoritätswirkung von Urteilen aus dem Hause des höchsten deutschen Zivilgerichts ist beträchtlich. Diese Wirkung gilt auch für die übrige Rechtspraxis, die geradezu eine solche Anlehnung sucht.
Das Sachwalterurteil des BGH löst nicht alle problematischen maklerrechtlichen Fragen, jedoch einen wesentlichen Teil. Darüber hinaus zeigt es, besonders im Hinblick auf Pflichten und Haftung des Maklers, grundsätzliche Tendenzen auf, die in den Einzelfällen der Praxis fortzuschreiben sind.
Was gilt nun nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung im einzelnen?
- Berufsbild: Treuhänderähnlicher Sachwalter
Der Bundesgerichtshof belegt den Versicherungsmakler, jeweils bezogen auf den Maklerkunden/VN, mit mehreren Begriffen, die ihn eindeutig der Sphäre des Kunden zuordnen: Interessen- und Abschlußvertreter, Vertrauter und Berater des VN, treuhänderähnlicher Sachwalter. Namentlich der zuletzt genannte Begriff umschreibt sowohl die enge Bindung an den Kunden als auch die herausragende Vertrauensstellung des Maklers mit entsprechenden Pflichten im Gefolge.
- Versicherungsmakler: Angehöriger eines Expertenberufs
Im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Maklers als treuhänderähnlicher Sachwalter des VN heißt es im Urteil, der Makler könne "insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden". Hieraus ist eine intensive Interessenwahrnehmungspflicht abzulesen, die auch für die anderen Beraterberufe kennzeichnend ist: Anwälte, Steuerberater, Architekten usw. Die Konsequenz aus dieser Positionierung im Kreis der Expertenberufe ist die herausgehobene Pflichtenstellung des Versicherungsmaklers und – im Gefolge – seine strenge Haftung.
- Zur Tätigkeit verpflichtet
Anders als der Handels- und Zivilmakler ist der Versicherungsmakler zur Tätigkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung setzt ein mit dem wirksamen Abschluß eines Versicherungsmaklervertrags mit dem Kunden. Je nach dem Umfang der dem Makler erteilten Vollmacht ist der Makler zumeist darüber hinaus zum Abschluß von Versicherungsverträgen verpflichtet. Eine solche umfassendere Vollmacht schließt in der Regel ferner die Änderung und auch Kündigung von Verträgen ein.
- Umfang der Pflichtenstellung
"Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit". Diese Aussage läßt sich detaillieren in Bezug auf die Anzahl der Pflichten, ihren Umfang sowie auf ihre Intensität. Der BGH hat diesen Satz den Ausführungen vorangestellt, in denen er die Stellung des Maklers als Vertrauter, Berater, Interessenvertreter und als treuhänderähnlichen Sachwalter des VN/Maklerkunden behandelt. Auch die Angehörigen dieser Berufe trifft ein weitreichender Pflichtenkatalog.
- Prüfung des Risikos
Die Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden mündet u.a. in die Prüfung des zu versichernden Risikos ein. Der Makler muß von sich aus – im Sinne einer Holschuld – das zu versichernde Objekt prüfen bzw. das Risiko untersuchen. Er trägt mit anderen Worten auch in dieser Hinsicht eine aktive Rolle, darf also nicht auf Informationen von Seiten seines Kunden warten und so lange untätig bleiben.
- Umfassende Informationsverpflichtung
Den Versicherungsmakler trifft eine umfassende Informationsverpflichtung. Er hat "den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, zu unterrichten". Diese Informationsverpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die Eindeckung des Risikos bei einem Versicherer auf Schwierigkeiten stößt und möglicherweise Maßnahmen des Kunden erforderlich sind, die eine Eindeckung erst ermöglichen.
- "Überzeugungsarbeit"
Die Weisungsfolgepflicht für den Makler ist begrenzt. Erkennt er, daß der Kunde eine versicherungsfachlich falsche Ansicht vertritt oder gegenüber technischen Notwendigkeiten, die Voraussetzung für die Erlangung des Versicherungsschutzes bei einem Versicherer sind, eine ablehnende Haltung einnimmt, muß er den Kunden in dem Sinne und mit dem Ziel überzeugen, daß Versicherungsschutz bei einem Versicherer erreicht werden kann bzw. nicht gefährdet wird.
- Beweislast für die Erfüllung der Maklerpflichten
Grundsätzlich hat der Geschädigte zu beweisen, daß die Verletzungsfolge durch die – unterlassene – Handlung vermieden worden wäre. Anders verhält es sich bei der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht. In diesem Fall trifft die Beweislast den für die vertragsgerechte Erfüllung verantwortlichen Berater und damit den Schädiger (hier: den Versicherungsmakler). Er hat konkret zu beweisen, daß der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre, "weil der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt haben würde".
Wenn es in dem das Berufsbild und die Tätigkeiten des Versicherungsmaklers beschreibenden Katalog u.a. heißt, die Pflichten des Versicherungsmaklers "gehen weit", so hat diese Feststellung mehrfache Auswirkungen. Die Intensität der Pflichten bedeutet u.a., daß der Makler im Verhältnis zu seinem Kunden eine aktive Rolle einnehmen muß. Er hat ihn zu beraten, auch zu belehren wie es auch ferner zu seinem Pflichtenkatalog gehört, Informationen, die der Eindeckung eines Risikos oder aber der Aufrechterhaltung eines ungeschmälerten Versicherungsschutzes notwendig ist, "ungefragt" und "von sich aus" einzuholen. Diese Anforderung gilt ungeachtet der Tatsache, daß die Informationserteilung keine Einbahnstraße ist und auch der Maklerkunde diesbezügliche Verpflichtungen hat. Man wird jedoch in Rechnung stellen müssen, daß im Zweifelsfall der Versicherungsmakler mit der Informationsverpflichtung belastet wird, und zwar besonders dann, wenn sein Kunde geschäftsunerfahren ist.