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Wann darf ich die Dokumentation weglassen?


Ihr Kunde hat nach § 61 Abs. 2 VVG die Möglichkeit, auf eine Beratung oder eine Dokumentation zu verzichten. Jedoch müssen Sie den Kunden schriftlich und separat auf einen möglichen Verlust seines Anspruchs auf Schadenersatz nach § 63 VVG hinweisen. Es ist deshalb fraglich, ob ein Kunde in der Praxis eine solche Verzichtserklärung unterzeichnen wird.

Erfassen Sie die Verzichtserklärung schriftlich auf einem gesonderten Dokument. Die Erklärung soll beinhalten (siehe Beispiel):
  • Name, Vorname und Anschrift de(s/r) Kunden
  • Auf welche Versicherung(en) wird verzichtet; wichtig: jede Sparte einzeln benennen!
  • Beratungsverzicht und/oder Dokumentationsverzicht
  • Die Gründe für den Verzicht
  • Belehrung über die Verzichtsfolgen
  • Ort und Datum
  • Unterschrift de(s/r) Kunden
Siehe auch:
Welche Folgen können sich aus einem Dokumentationsverzicht ergeben?

Sie möchten Ihren Verkaufserfolg noch einmal kräftig steigern? Ihr Beratungsprotokoll wollen Sie zum Kunden mitnehmen können? Sie brauchen außerdem ein Beratungsprotokoll, daß sich nicht nur an der Dokumentationspflicht, sondern auch am Sachwalterurteil orientiert?

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Großrisiken
Darüber hinaus entfällt die Dokumentationspflicht nur bei Großrisiken ganz (§ 65 VVG in Verbindung mit Artikel 10 VVGEG und VAG Anlage A).

 
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