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Was ist mit "Wünsche" gemeint?
§ 61 Abs. 1 VVG fordert, daß Sie die Wünsche des Kunden erfragen und dokumentieren.
Wünsche sind subjektive a) Begehren, Forderungen oder Ziele, welche mit der (Versicherungs-)Realität nicht zwangsläufig übereinstimmen sowie b) Neigungen zu etwas. Bezogen auf Ihre Versicherungsberatung geht es um Wünsche und Neigungen des Kunden generell zum potentiellen Vertrag; darüber hinaus – und dies wohl nur bei unabhängigen Vermittlern – zum bestehenden Vertrag sowie zum Versicherer.
Wünsche müssen Sie immer dann berücksichtigen, wenn diese prinzipiell oder partiell erfüllbar sind. Beachten Sie darüber hinaus, daß vom Kunden geäußerte Wünsche sich mit anderen Fragen – wie bspw. dem Anlaß – überschneiden oder sachlich belanglos sein können.
Beispielhafte Aufzählung von mögl. Fragen zu Wünschen und Neigungen:
- Welche Priorität haben Preis und Leistung?
- Gibt es einen vom Bedarf abweichenden Wunsch?
- Wird eine bestimmte Deckung oder Selbstbeteiligung verlangt?
- Sollen Versicherer wegen negativer Erfahrungen ausgeschlossen werden?
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